Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Bemerkungen
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI 316 € 545 € 728 € 901 €  
Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI Kein Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrages von 125 € möglich 689 € 1298 € 1612 € 1995 € Bis zu maximal 40% des Sachleistungsbetrags können für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden. Vorrangig sind die Rechnungen des Pflegedienstes zu begleichen. Bleibt eine Restzahlung vorhanden, kann diese bis zum Höchstsatz auf anerkannte Unterstützungsleistungen umgewidmet werden.
Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI 125 € 125 € 125 € 125 € 125 € „Die Leistungen können eingesetzt werden für:
  1. Tages- und Nachtpflege
  2. Kurzzeitpflege
  3. Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45 a SGB XI)
  4. Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes (§ 36 SGB XI)

Hinweis: Nur bei Pflegegrad 1 für körperbezogene Pflegemaßnahmen einsetzbar.“

Kurzzeitpglege nach § 42 SGB XI Kein Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 125 € möglich 1612 € 1612 € 1612 € 1612 € Zusätzlich darf ein nicht verbrauchter Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt werden. Hierdurch kann sich der Leistungsanspruch auf 3224 € verdoppeln. Das Pflegegeld wird während der gesamten Kurzzeitpflege von maximal 8 Wochen hälftig weitergezahlt.
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kein Anspruch 1612 € 1612 € 1612 € 1612 € Zusätzlich können bis zu 50% des nicht verbrauchten Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (also bi zu 806 €) für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Das Pflegegeld wird während der gesamten Kurzzeitpflege von maximal 8 Wochen hälftig weitergezahlt.
Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI kein Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrages von 125€ möglich 689 € 1298 € 1612 € 1995 € „Die Leistungen können neben Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Achtung: Pflegebedürftige, die in der ambulant betreuten WG leben, haben nur Anspruch auf Tages- und Nachtpflege, wenn nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Gruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.“
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38 a SGB XI 214 € 214 € 214 € 214 € 214 €  
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds nach § 40 SGB XI 4000 € 4000 € 4000 € 4000 € 4000 € Der Zuschuss wird je Maßnahme gewährt. Ändert sich die Pflegesituation z.B. durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der pflegebedürftigen Person und werden weitere Maßnahmen notwendig, so gilt dies als eine neue Maßnahme. 
Vorsorge mit Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI 40 € 40 € 40 € 40 € 40 € Versicherten stehen 40€ pro Monat für Pflegeverbrauchsmittel (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel usw.) zur Verfügung.
Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Dies ist eine individuelle Beratung durch einen anerkannten Pflegeberater. Die Pflegekassen müssen hierfür feste Ansprechpartner benennen.
Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 SGB XI 2-mal jährlich Anspruch halbjährlich Pflicht halbjährlich Pflicht vierteljährliche Pflicht vierteljährliche Pflicht Diese Beratungseinsätze dienen der Sicherung und Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger, die Pflegegeld beziehen und keine professionelle Pflege durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Beratung und Palliativversorgung  Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Versicherte haben gegenüber gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellungen zu den Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung sowie zu den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase (z.B. Patientenverfügung, Vollmachten)